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Art. 109

172.220.111.3BPVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 33 Abs. 4 BPG)

  1. Um die Zusammenarbeit zwischen den Geschäftsleitungen der Verwaltungseinheiten und dem Personal zu fördern, können Personalkommissionen gebildet werden, wenn die Mehrheit der Angestellten der Verwaltungseinheit dies wünscht.
  2. Die Departemente bestimmen das Wahlverfahren. Sie können diese Kompetenz an die Ämter oder die ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten delegieren.1
  3. Die Personalkommissionen begutachten zuhanden der Geschäftsleitungen:
    1. allgemeine Personalfragen ihrer Verwaltungseinheiten;
    2. Anregungen zu betrieblichen Vereinfachungen und Verbesserungen sowie zu baulichen Massnahmen;
    3. Anregungen zu Gesundheits- und Ausbildungsfragen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

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