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Art. 5

172.220.111.3BPVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG)

  1. Der Arbeitgeber sorgt für die Kaderentwicklung.1
  2. Die Departemente treffen gezielte Massnahmen, um:
    1. die Führung auf allen Stufen zu verbessern;
    2. das vorhandene Potenzial des Personals auszuschöpfen;
    3. die interne Mobilität zu fördern;
    4. die Chancen der Angestellten auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten;
    5. die Bundesverwaltung als attraktiven Arbeitgeber zu positionieren;
    6. die Vertretung von Frauen in Kaderpositionen zu erhöhen.
  3. Das EFD entwickelt zusammen mit den Departementen die Strategie für die Kaderentwicklung. Es stellt die Umsetzung der Strategie sicher und unterstützt dabei die Departemente.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

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