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Art. 52

172.220.111.3BPVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 15 BPG)

  1. Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
  2. Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein. 2bis. Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.1
  3. Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
  4. Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.2
  5. Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
  6. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1–30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.3
  7. 4 7bis. Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.5
  8. Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.6

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4009).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4009).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5395).

  4. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 3).

  5. Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals (AS 2008 5643). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 843).

  6. Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

3 commentaries

N1.Ermessen bei Tiefeneinstufung

Für die Tieferbewertung einer Funktion trägt die Behörde Ermessen; sie kann Funktionen periodisch neu bewerten. Die Praxis verlangt ernstliche Überlegungen sowie sachliche und nachvollziehbare Gründe für eine Tiefeneinstufung. Massgeblich für die Einreihung sind die bei der Funktionsbewertung zu berücksichtigenden Kriterien nach Art. 52 Abs. 3 BPV (sowie Art. 20 VBPV in der einschlägigen Praxis).

52 BPV wird unter anderem jede Funktion bewertet und einer LK zugewiesen. Art. 52a BPV stützt sich auf Art. 15 Abs. 3 BPG (Delegationsnorm), wonach die Ausführungsbestimmungen die Grundsätze der Lohnfestlegung regeln (vgl. Jasmin Malla, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.] Handkommentar zum Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, Art. 15 BPG Rz. 136 f.). Art. 52a Abs. 1 BPV regelt die Lohnfolgen im Falle einer Tieferbewertung einer Funktion. Folglich ist die Möglichkeit der Tieferbewertung vorgesehen. Aus welchen Gründen eine Tieferbewertung der Funktion vorgenommen werden kann, regelt das Bundespersonalrecht nicht. Damit wollte der Gesetzgeber den Behörden den erforderlichen Handlungsspielraum belassen. Ob und in welchem Umfang eine Tieferbewertung zu erfolgen hat, liegt entsprechend im Ermessen der Behörde. Die Praxis fordert ernstliche Überlegungen und sachliche respektive nachvollziehbare Gründe als Basis für die Einreihung einer Stelle in eine LK. Massgeblich sind dabei die bei der Funktionsbewertung zu berücksichtigenden Kriterien nach Art. 52 Abs. 3 BPV und Art. 20 Abs. 1 und 2 VBPV (vgl. Urteile des BVGer A-1688/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 7.3.3 und A-1764/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 5.1.1). So steht es dem Arbeitgeber frei, die Stellen in der Verwaltung periodisch neu zu bewerten und ihre Einstufung zu überprüfen (vgl. Urteil des BVGer A-6864/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 8.5). Demnach ist die Rüge, wonach Art. 52 BPV und Art. 52a BPV keine gesetzliche Grundlage für die verfügte Tiefereinreihung darstellt, als unbegründet abzuweisen. In Bezug auf die geltend gemachte analoge Anwendung der Voraussetzungen eines Widerrufs einer Verfügung ist festzuhalten, dass eine solche nur zur Anwendung gelangt, wenn der Gesetzgeber keine Sonderregelung vorgesehen hat, was hier nach dem Gesagten nicht der Fall ist (vgl. Urteil des BVGer A-3305/2023 vom 29. November 2023 E. 6.3).
52 BPV wird unter anderem jede Funktion bewertet und einer LK zugewiesen. Art. 52a BPV stützt sich auf Art. 15 Abs. 3 BPG (Delegationsnorm), wonach die Ausführungsbestimmungen die Grundsätze der Lohnfestlegung regeln (vgl. Jasmin Malla, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.] Handkommentar zum Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, Art. 15 BPG Rz. 136 f.). Art. 52a Abs. 1 BPV regelt die Lohnfolgen im Falle einer Tieferbewertung einer Funktion. Folglich ist die Möglichkeit der Tieferbewertung vorgesehen. Aus welchen Gründen eine Tieferbewertung der Funktion vorgenommen werden kann, regelt das Bundespersonalrecht nicht. Damit wollte der Gesetzgeber den Behörden den erforderlichen Handlungsspielraum belassen. Ob und in welchem Umfang eine Tieferbewertung zu erfolgen hat, liegt entsprechend im Ermessen der Behörde. Die Praxis fordert ernstliche Überlegungen und sachliche respektive nachvollziehbare Gründe als Basis für die Einreihung einer Stelle in eine LK. Massgeblich sind dabei die bei der Funktionsbewertung zu berücksichtigenden Kriterien nach Art. 52 Abs. 3 BPV und Art. 20 Abs. 1 und 2 VBPV (vgl. Urteile des BVGer A-1688/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 7.3.3 und A-1764/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 5.1.1). So steht es dem Arbeitgeber frei, die Stellen in der Verwaltung periodisch neu zu bewerten und ihre Einstufung zu überprüfen (vgl. Urteil des BVGer A-6864/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 8.5). Demnach ist die Rüge, wonach Art. 52 BPV und Art. 52a BPV keine gesetzliche Grundlage für die verfügte Tiefereinreihung darstellt, als unbegründet abzuweisen. In Bezug auf die geltend gemachte analoge Anwendung der Voraussetzungen eines Widerrufs einer Verfügung ist festzuhalten, dass eine solche nur zur Anwendung gelangt, wenn der Gesetzgeber keine Sonderregelung vorgesehen hat, was hier nach dem Gesagten nicht der Fall ist (vgl. Urteil des BVGer A-3305/2023 vom 29. November 2023 E. 6.3).

N2.Stellenbeschreibung als Grundlage der Funktionsbewertung

Die vorliegende Stellenbeschreibung enthält nach Auffassung des Gerichts die für die Funktionsbewertung wesentlichen in Art. 52 Abs. 3 BPV genannten Kriterien (Ausbildung, berufliche Erfahrung/Fachkenntnisse, Aufgabengebung mit Tätigkeitsaufteilung, Kompetenzen) und kann demnach für die Funktionsbewertung herangezogen werden.

Der Stelleninhaber muss unter anderem einen Hochschulabschluss in Jurisprudenz, umfassende Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung oder Advokatur vorweisen können. Die Funktion muss insbesondere über Expertenkenntnisse im Stiftungs- und im öffentlichen Verfahrensrecht sowie vertiefte Kenntnisse oder Grundkenntnisse in weiteren Rechtsgebieten verfügen. Er ist hauptsächlich für die Beaufsichtigung der Stiftungen zur Sicherstellung einer rechtmässigen und statutenkonformen Stiftungstätigkeit verantwortlich. 50% seiner Tätigkeit machen Rechtsgeschäfte und präventive Verfahren in der Stiftungsaufsicht aus, wobei er unter anderem teilweise international ausgerichtetes Stiftungsportfolio von 300 bis 400 Stiftungen mit total ca. 4 Milliarden Stiftungsvermögen zu betreuen hat. Im Weiteren gehören Massnahmen und Verfahren der Stiftungsaufsicht (35%) zur Funktion. Hinzu kommen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis (10%) und Sonderaufträge (5%). Des Weiteren muss diese Funktion über Führungs-, Selbst-, Sozial- und Sprachenkompetenzen verfügen. Die aktuelle Stellenbeschreibung enthält demnach die für die Funktionsbewertung wesentlichen, in Art. 52 Abs. 3 BPV aufgeführten Kriterien. Dem Bericht «Prüfung der Reorganisation der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht» vom 15. Mai 2022 der Eidgenössischen Finanzkontrolle ist unter Ziffer
Der Stelleninhaber muss unter anderem einen Hochschulabschluss in Jurisprudenz, umfassende Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung oder Advokatur vorweisen können. Die Funktion muss insbesondere über Expertenkenntnisse im Stiftungs- und im öffentlichen Verfahrensrecht sowie vertiefte Kenntnisse oder Grundkenntnisse in weiteren Rechtsgebieten verfügen. Er ist hauptsächlich für die Beaufsichtigung der Stiftungen zur Sicherstellung einer rechtmässigen und statutenkonformen Stiftungstätigkeit verantwortlich. 50% seiner Tätigkeit machen Rechtsgeschäfte und präventive Verfahren in der Stiftungsaufsicht aus, wobei er unter anderem teilweise international ausgerichtetes Stiftungsportfolio von 300 bis 400 Stiftungen mit total ca. 4 Milliarden Stiftungsvermögen zu betreuen hat. Im Weiteren gehören Massnahmen und Verfahren der Stiftungsaufsicht (35%) zur Funktion. Hinzu kommen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis (10%) und Sonderaufträge (5%). Des Weiteren muss diese Funktion über Führungs-, Selbst-, Sozial- und Sprachenkompetenzen verfügen. Die aktuelle Stellenbeschreibung enthält demnach die für die Funktionsbewertung wesentlichen, in Art. 52 Abs. 3 BPV aufgeführten Kriterien. Dem Bericht «Prüfung der Reorganisation der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht» vom 15. Mai 2022 der Eidgenössischen Finanzkontrolle ist unter Ziffer

N3.Lohnbemessung anhand von 38 Lohnklassen

Der Lohn wird im Rahmen der 38 Lohnklassen bemessen. Jede Funktion wird bewertet und einer dieser Klassen zugewiesen (Art. 52 Abs. 1 BPV).

Dem Gesetzgeber kommt bei Organisations- und Besoldungsfragen grundsätzlich ein grosser Ermessens- beziehungsweise Gestaltungsspielraum zu und die zuständigen Behörden können aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandselemente auswählen, die für die Entlöhnung der Bediensteten massgebend sein sollen (vgl. Urteil des BVGer A-3551/2009 vom 22. April 2010 E. 8.2). Das Bundespersonalrecht enthält auf der Stufe BPG denn auch nur wenige Vorgaben zum Lohn. Dieser bemisst sich gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Näheres regeln die gestützt auf Art. 15 Abs. 3 BPG erlassenen Ausführungsbestimmungen, namentlich die Bundespersonalverordnung (BPV, SR 172.220.111.3). Der Lohn wird im Rahmen der in Art. 36 BPV aufgeführten 38 LK festgesetzt. Jede Funktion wird bewertet und einer dieser Klassen zugewiesen (Art. 52 Abs. 1 BPV). Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung holt die zuständige Stelle nach Art. 2 BPV das Gutachten der Bewertungsstelle nach Art. 53 BPV ein (Art. 52 Abs. 2 BPV). Zuständige Bewertungsstellen für die Funktionen der Klassen 1 bis 31 sind die Departemente, vorliegend das EDI (vgl. Art. 53 Abs. 1 Bst. b BPV). Für die Funktionsbewertung sind die nötige Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen massgebend (Art. 52 Abs. 3 BPV). Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2001 des EFD zur Bundespersonalverordnung [VBPV, SR 172.220.111.31]). Darin werden die Anforderungen, der Aufgabenbereich sowie die Kompetenzen beziehungsweise Verantwortlichkeiten des Stelleninhabers zusammengefasst festgehalten (vgl. Urteil des BVGer A-6601/2013 vom 1. September 2014 E. 4.1). Die Bewertung hat nicht zuletzt auch aufgrund von Vergleichen mit anderen Stellen zu erfolgen (sog.

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