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Art. 63

172.220.111.3BPVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 29 Abs. 1 und 2 BPG)

  1. Bei Körperverletzung, Invalidität oder Tod als Folge eines Berufsunfalls oder bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit richtet der Arbeitgeber der betroffenen Person beziehungsweise deren Hinterbliebenen Leistungen aus, sofern die Gesamtheit der Leistungen aus den Sozialversicherungen den massgebenden Verdienst nicht erreicht. Zur Deckung von ausserordentlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Ereignis stehen, können einmalige Beiträge ausgerichtet werden.
  2. Das EFD hat folgende Aufgaben:
    1. Es bestimmt den massgebenden Verdienst für die vom Ereignis betroffene angestellte Person beziehungsweise deren Hinterbliebene.
    2. Es regelt die Ausrichtung einmaliger Beiträge.
    3. Es bezeichnet die für die Ausrichtung der Leistungen des Arbeitgebers zuständige Stelle.

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