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Art. 64b

172.220.111.3BPVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 17a BPG)1

  1. Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Erfassung der Arbeitszeit befreit. Sie können keine Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit kompensieren.
  2. Für Angestellte der Lohnklassen 30–38 ist Vertrauensarbeitszeit obligatorisch.
  3. Angestellte der Lohnklassen 18–29 können Vertrauensarbeitszeit mit ihren Vorgesetzten vereinbaren.2
  4. Angestellte der Lohnklassen 1–17 sowie Angestellte, die vom Arbeitgeber zusätzliche Beiträge nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung vom 20. Februar 20133über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien erhalten, sind von der Vertrauensarbeitszeit ausgeschlossen.4
  5. Anstelle der Kompensation für Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit erhalten Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit eine jährliche Entschädigung in Form einer Barvergütung von 6 Prozent des Jahreslohnes. Die Angestellten können sich im Einvernehmen mit den Vorgesetzten anstelle der Barvergütung ausnahmsweise die folgenden Entschädigungen ausrichten oder Zeitguthaben gutschreiben lassen:
    1. 10 Ausgleichstage;
    2. 5 Ausgleichstage und 3 Prozent des Jahreslohnes; oder
    3. 100 Stunden auf ein Sabbaticalkonto.5
  6. Die Ausgleichstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Werden die Ausgleichstage aus anderen Gründen nicht bezogen, verfallen sie entschädigungslos.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 285).

  3. SR 172.220.111.35

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 285).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569).

1 commentary

N1.Pensionskassenbeiträge im Vergleich zur Vertrauensarbeitszeit

Die Vorinstanz zieht einen Vergleich zwischen der Abgeltung der Mehrarbeit in Form zusätzlicher Pensionskassenbeiträge und der Vertrauensarbeitszeitregelung gemäss Art. 64b BPV.

Im Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers sei ebenfalls keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei bei der Änderung der VPABP genügend vorgekehrt worden, um die zeitweisen ausserordentlichen Belastungen des Berufsmilitärs zu kompensieren. Über die zusätzlichen Beiträge für die berufliche Vorsorge, die Kompensationstage und die einmalige Gutschrift auf dem Altersguthaben hinaus könne der Beschwerdeführer nicht noch zusätzlich eine Forderung aus Überzeit geltend machen. Ansonsten trete eine Überentschädigung und eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Mitarbeitenden ein, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Änderung der VPABP per 1. Januar 2020 erst 43 Jahre alt gewesen sei. Die Änderung erweise sich weder als willkürlich noch als rechtsungleich und für die geforderte Entschädigung bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die Abgeltung der Mehrarbeit in Form von Pensionskassenbeiträgen könne verglichen werden mit der Regelung der Vertrauensarbeitszeit gemäss Art. 64b BPV. Keineswegs habe sie ein Zeitguthaben von 11'700 Stunden pauschal anerkannt. Vielmehr bleibe der Beschwerdeführer für die Forderung aus Überzeit beweispflichtig. In ihrer weiteren Begründung legt die Vorinstanz dar, der Beschwerdeführer könne nicht beweisen, Überzeit geleistet zu haben. Seine Tabelle stimme mit den Ergebnissen der Systemauswertung und den Rückmeldungen seiner Vorgesetzten nicht überein. Zudem habe er im Oktober 2020 gewisse Einträge im Outlook-Kalender nachträglich abgeändert. Die Tabelle erscheine daher nicht als glaubwürdiges Beweismittel. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer permanent überlastet gewesen sei. Berufsmilitärs trügen ihre Arbeitszeit nicht in ein herkömmliches Zeiterfassungssystem ein, sondern sie würden ihre Abwesenheiten im SAP-System Personal Time (PT) und die geleisteten Arbeitsstunden im CATS erfassen. Letzteres sei ein Tool der Finanzen Verteidigung zur Herstellung von Kostentransparenz innerhalb der Organisationseinheiten, Bereiche und Teams.

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