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Art. 69

172.220.111.3BPVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 18 Abs. 1 BPG)

  1. Die Angestellten werden mit den Arbeitsgeräten und dem Material ausgerüstet, die sie zur Ausführung der Arbeit benötigen.
  2. Verwenden Angestellte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eigene Arbeitsgeräte und Materialien, so kann ihnen dafür eine Vergütung ausgerichtet werden.
  3. ** Der Arbeitgeber stellt Angestellten, die an den vereinbarten Orten nach Artikel 64a Absatz 2 arbeiten, die notwendige technische Infrastruktur und das für die Aufgabenerfüllung benötigte Material zur Verfügung.1
  4. Die Departemente regeln die Einzelheiten für ihre Bereiche. Insbesondere bestimmen sie über die Notwendigkeit der zu verwendenden Arbeitsgeräte und Materialien.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 285).

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