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Art. 75c

172.220.111.3BPVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 4 Abs. 2 Bst. i und 31 Abs. 2 BPG)

  1. Der Anspruch auf Vergütung besteht längstens bis zum Schuleintritt des betreuten Kindes.
  2. Der Anspruch auf Vergütung bleibt bestehen während:
    1. eines Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 60;
    2. 90 Tagen bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfall der angestellten Person oder des Partners oder der Partnerin;
    3. 90 Tagen nach Eintreten der Arbeitslosigkeit des Partners oder der Partnerin.
  3. Kein Anspruch auf Vergütung besteht bei unbezahltem Urlaub der angestellten Person oder des Partners oder der Partnerin.

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