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Art. 88dter

172.220.111.3BPVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source

Vereinbaren der Arbeitgeber und die angestellte Person eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses über das 65. Altersjahr hinaus, so kann auf Verlangen der angestellten Person ihre Altersvorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt werden (Art. 33 BVG1). In diesem Fall finanziert die zuständige Stelle die Sparbeiträge des Arbeitgebers.

Footnotes

  1. SR 831.40

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