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Art. 99

172.220.111.3BPVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 25 BPG)

  1. Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden.
  2. Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
    1. Verwarnung;
    2. 1
    3. Änderung des Aufgabenkreises.
  3. Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
    1. Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres;
    2. Busse bis zu 3000 Franken;
    3. Änderung der Arbeitszeit;
    4. Änderung des Arbeitsortes.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

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