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Art. 2

172.220.111.31VBPVDepartmental OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 16 BPV)

  1. Der Arbeitgeber legt in der Stellenbeschreibung für die jeweilige Funktion die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten fest.
  2. Die Stellenbeschreibung enthält mindestens folgende Angaben:
    1. die Funktion;
    2. die Organisationseinheit;
    3. die Funktion der oder des direkt Vorgesetzten;
    4. die Anforderungen, welche die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfüllen muss, sowie die erforderlichen Kompetenzen;
    5. die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten;
    6. die Anzahl der unterstellten Mitarbeitenden;
    7. die Lohnklasse und das Datum der Funktionsbewertung nach Artikel 52 BPV.

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