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Art. 27

172.220.111.31VBPVDepartmental OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 57 Abs. 3 BPV)

  1. Die Leistungen des Bundes können vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden, wenn:
    1. die angestellte Person das schädigende Ereignis absichtlich oder bei absichtlicher Ausübung eines Vergehens oder Verbrechens herbeigeführt oder verschlimmert hat; oder
    2. die angestellte Person sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat.
  2. Bei Grobfahrlässigkeit sind die Grundsätze nach Artikel 37 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 19811massgebend.

Footnotes

  1. SR 832.20

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