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Art. 38

172.220.111.31VBPVDepartmental OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 67 BPV)

  1. Angestellten im Monatslohn dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
  2. Ausnahmsweise können Ferien abgegolten werden, wenn:
    1. sie vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können;
    2. das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an eine längere Abwesenheit aufgelöst wird.
  3. Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalles aufgelöst, so werden Ferien nicht abgegolten.

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