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Art. 42

172.220.111.31VBPVDepartmental OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 10 und Art. 72 Abs. 2 Bst. a und b BPV)1

  1. 2
  2. Die Benützung privater Motorfahrzeuge kann für Dienstreisen bewilligt werden, wenn erheblich Zeit oder Kosten eingespart werden und keine geeigneten bundeseigenen Fahrzeuge zur Verfügung stehen.3
  3. Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen eine generelle Bewilligung zur Benützung eines privaten Motorfahrzeugs für Dienstreisen erteilen. Die Bewilligung ist auf ein Jahr zu befristen. Ist die angestellte Person aus dienstlichen Gründen ständig auf die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs angewiesen, so kann die Bewilligung auf einen längeren Zeitraum befristet werden.4
  4. Flugreisen können bewilligt werden, wenn die Reisezeit mit dem Flugzeug kürzer ist als mit dem Zug und:
    1. die Reisezeit mit dem Zug mindestens 6 Stunden beträgt; oder
    2. die Reisezeit mit dem Zug weniger als 6 Stunden beträgt, mit einer Zugreise jedoch eine oder mehrere zusätzliche Übernachtungen notwendig werden.5
  5. Die Bundesreisezentrale (BRZ) legt im Einvernehmen mit dem EPA die massgebenden Reisezeiten ab Bern zu den wichtigsten Destinationen in Europa für Dienstreisen mit dem Zug fest. Das EPA publiziert die Liste auf seinem Intranet.6
  6. Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen eine Flugreise anstelle einer Zugreise bewilligen. Sie berücksichtigt dabei die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen der reisenden Person sowie betriebliche Anforderungen.7

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2225).

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2225).

  7. Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2225).

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