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Art. 6

172.220.111.31VBPVDepartmental OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 15 und 16 BPV)

  1. Mitarbeitende, die mit der Personalbeurteilung nicht einverstanden sind, können innerhalb von vierzehn Tagen nach Kenntnisnahme vom Ergebnis der Personalbeurteilung bei der Person, der ihre Vorgesetzte oder ihr Vorgesetzter direkt unterstellt ist, schriftlich eine Überprüfung verlangen. Diese führt mit beiden an der strittigen Beurteilung Beteiligten ein Gespräch und entscheidet innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Gespräch schriftlich endgültig über die Beurteilung.1
  2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Mitarbeitende, die direkt der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltungseinheit unterstellt sind.2
  3. Die Angestellten können eine Person ihres Vertrauens beiziehen und dieser Einsicht in die Unterlagen gewähren.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755).

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