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Art. 60

172.220.111.31VBPVDepartmental OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 92 BPV)

  1. Das für die Berechnung des abzuliefernden Betrages anrechenbare Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter wird jährlich einmal ermittelt.
  2. Es entspricht den einmaligen und wiederkehrenden Geldleistungen für Tätigkeiten zugunsten Dritter. Spesenentschädigungen werden nicht berücksichtigt.1
  3. Der abzuliefernde Betrag wird nach Absprache mit den Angestellten von ihrem Monatslohn abgezogen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3811).

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