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Art. 9

172.220.111.31VBPVDepartmental OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 39 BPV)

  1. Lohnentwicklungen, die gestützt auf die Personalbeurteilung erfolgen, werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.
  2. Beginnt das Arbeitsverhältnis während des Jahres, so wird die Lohnentwicklung für das Folgejahr anteilsmässig berechnet. Bestand im Jahr, auf das sich die Personalbeurteilung bezieht, ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g BPG oder in einer anderen Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 BPV, so wird die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses angerechnet.

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