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Art. 4

172.220.113PVO-ETHLegislation From Independent Enterprises And InstitutionsJan 1, 2002Original source
  1. Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für:
    1. eine fortschrittliche und soziale Personalpolitik;
    2. attraktive Arbeitsbedingungen, die national und international konkurrenzfähig sind;
    3. einen zweckmässigen sowie wirtschaftlich und sozial verantwortlichen Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
    4. die Gewinnung und Förderung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  2. Die Personalpolitik berücksichtigt die Zielsetzungen von Lehre, Forschung und Dienstleistungen, wie sie in der ETH-Gesetzgebung definiert sind. Sie orientiert sich an der Personalpolitik des Bundesrates sowie an der Vereinbarung der Sozialpartner.
  3. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sind für die Umsetzung der Personalpolitik verantwortlich. Sie treffen die erforderlichen organisatorischen und personellen Massnahmen in ihrem Bereich.

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