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Art. 49

172.220.113PVO-ETHLegislation From Independent Enterprises And InstitutionsJan 1, 2002Original source

(Art. 19 Abs. 3 und 5 BPG)

  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ohne eigenes Verschulden gekündigt wird, erhalten eine Entschädigung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. Das Arbeitsverhältnis hat bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ununterbrochen mindestens 20 Jahre gedauert.
    2. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das 50. Altersjahr vollendet.
    3. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter arbeitet in einem Beruf, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht.
  2. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen kann eine Entschädigung ausgerichtet werden.
  3. Die Entschädigung beträgt mindestens einen Monats- und höchstens einen Jahreslohn.
  4. Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. die Gründe des Austritts;
    2. das Alter;
    3. die berufliche und persönliche Situation;
    4. die Dauer der Anstellung.
  5. Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unmittelbar im Anschluss an das bisherige Anstellungsverhältnis von einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt wird. Artikel 34c Absatz 2 BPG bleibt vorbehalten.
  6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb von einem Jahr von einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt werden, müssen die Entschädigung anteilmässig zurückzahlen.
  7. Für die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen gilt bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 20031.

Footnotes

  1. SR 414.110.3

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