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Ist das Bundesgericht in der Hauptsache zuständig, so befindet es auch über die Vorfragen.
1 commentary
Liegt die Zuständigkeit einer kantonalen Instanz nach kantonalem Recht eindeutig vor, entscheidet das Bundesgericht die Vorfrage nicht selbst, sondern überweist die Eingabe an die zuständige kantonale Behörde (vgl. Urteil 2C_448/2021 E. 4 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 BGG).
“Da die innerkantonale Zuständigkeit aus § 25 Abs. 2 EG AuG/LU klar hervorgeht, ist die Eingabe des Beschwerdeführers an das Kantonsgericht Luzern zu überweisen, damit dieses über die Beschwerde befinde (Art. 31 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 42 E. 2; Urteil 2D_32/2020 vom 24. März 2021 E. 2 [zur amtl. Publ. vorgesehen]).”
“Da die innerkantonale Zuständigkeit aus § 25 Abs. 2 EG AuG/LU klar hervorgeht, ist die Eingabe des Beschwerdeführers an das Kantonsgericht Luzern zu überweisen, damit dieses über die Beschwerde befinde (Art. 31 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 42 E. 2; Urteil 2D_32/2020 vom 24. März 2021 E. 2 [zur amtl. Publ. vorgesehen]).”
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