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Art. 295

210CCFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Up to one year after the birth at the latest, the mother may file a claim against the father or his legal heirs for compensation:1
  2. in respect of the confinement costs;
  3. in respect of the costs of maintenance for at least four weeks prior to the birth and at least eight weeks thereafter;
  4. in respect of other expenses rendered necessary by the pregnancy or confinement, including the initial equipment for the child.
  5. On grounds of equity, the court may award partial or full compensation for such costs if the pregnancy ends prematurely.
  6. Third-party payments to which the mother is entitled by law or by contract must be taken into consideration to the extent justified in the circumstances.

Footnotes

  1. Amended by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739;BBl 2006 7221).

1 commentary

N1.Entzug des Kontozugriffs zur Vermögenssicherung

Zur Sicherung von Vermögen bzw. Einkommen kann Art. 295 Abs. 3 ZGB herangezogen werden, um einer Mutter den Zugriff auf Konti zu entziehen — mit Ausnahme eines Betrags zur freien Verfügung — soweit die Umstände dies rechtfertigen (z. B. Gefahr der Verschuldung, eingeschränkte Einsichtsfähigkeit, fehlende nahestehende Personen, Ablehnung der Beistandschaft).

Ohne Errichtung einer Beistandschaft bestehe die Gefahr einer Verschuldung der Beschwerdeführerin sowie nicht wieder gut zu machender finanzieller Nachteile (angefochtener Entscheid Ziff. 17). Aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung sei die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, notwendige Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, eingeschränkt. Subsidiäre Unterstützungen hätten nicht funktioniert, und auch anderweitige Hilfestellungen bestünden nicht, namentlich habe sie keine nahestehenden Personen. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie deren konkrete Ausgestaltung seien deshalb verhältnismässig (angefochtener Entscheid Ziff. 19 f.). Aufgrund der Ablehnung der Beistandschaft, der fehlenden Absprachefähigkeit sowie der Gefahr, dass die Beschwerdeführerin die ordentliche Einkommensverwaltung der Beiständin unterlaufen könne, sei ihr zur Sicherung ihres Vermögens bzw. Einkommens – mit Ausnahme eines Betrags zur freien Verfügung – der Zugriff auf ihre Konti gestützt auf Art. 295 Abs. 3 ZGB zu entziehen und der Beiständin das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zu übertragen (angefochtener Entscheid Ziff. 21).

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