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Art. 462

210CCFederal ActJan 1, 1912Original source

Surviving spouses and registered partners receive:

  1. one-half of the estate, where they are obliged to share with the deceased’s issue;
  2. three-quarters of the estate, where they are obliged to share with heirs in the parental line;
  3. the entire estate, where no heirs exist in the parental line either.

1 commentary

N1.Erbteilung zwischen Ehegatte und Nachkommen

Überlebende Ehegatten/Partner gelten als nächste gesetzliche Erben neben Nachkommen und teilen den Erbteil mit den Kindern.

Nach der Konzeption des Schweizerischen Erbrechts sind die Nachkommen (Kinder oder, wenn sie vorverstorben sind, Kindeskinder) sowie ein überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner bzw. eine eingetragene Partnerin die nächsten gesetzlichen Erben eines Erblassers (Art. 457 Abs. 1 und Art. 462 ZGB). Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen (Art. 457 Abs. 2 ZGB). Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern (Art. 458 ZGB). Hinterlässt der Erblasser auch keine Erben des elterlichen Stamms, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern (Art. 459 ZGB). Mit dem Stamm der Grosseltern hört die gesetzliche Erbberechtigung der Verwandten BGE 150 III 160 S. 163 auf (Art. 460 ZGB). Hinterlässt der Erblasser keine gesetzlichen Erben und setzt er keine Erben ein (Art. 483 ZGB), fällt die Erbschaft an das im Gesetz hierfür vorgesehene Gemeinwesen (Art. 466 ZGB).

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