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Art. 501

210CCFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. As soon as the public deed has been signed and dated, the testator must declare to the two witnesses, in the presence of the official, that he or she has read the document and that it contains his or her will.
  2. The witnesses must sign the deed and in so doing confirm that the testator made said declaration in their presence and that, in their judgment, in so doing he or she was in full possession of capacity of disposition.
  3. It is not necessary for the witnesses to be informed of the content of the deed.

1 commentary

N1.Zwingende Beurkundungs- und Zeugenvorschriften

Die Bestimmungen sind zwingender Natur; Kantone dürfen das Beurkundungsverfahren nicht abweichend regeln. Die Bestätigungspflichten der Zeugen sind zwingend.

Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten (Art. 498 ZGB). Was die öffentliche Beurkundung letztwilliger Verfügungen betrifft, findet sich in Art. 499 ff. ZGB eine punktuelle Regelung des Beurkundungsverfahrens durch das Bundesrecht (vgl. Tuor/Schnyder/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 2023, § 70 Rz. 12). Art. 499 ZGB bestimmt, dass die öffentliche letztwillige Verfügung unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson erfolgt, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind. Gemäss Art. 501 ZGB hat der Erblasser unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte (Abs. 1). Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe (Abs. 2). Diese Bestimmungen sind zwingender Natur und die Kantone können das Beurkundungsverfahren bei Verfügungen von Todes wegen nicht abweichend regeln (BGE 118 II 273 E. 3b).

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