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Art. 627

210CCFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. If a person ceases to be an heir before or after succession, his or her duty of hotchpot passes to the heirs that replace him or her.
  2. The issue of an heir have a duty of hotchpot in respect of advancements made in his or her favour even if those advancements have not devolved on them.

1 commentary

N1.Übertragung der Ausgleichungspflicht

Bei Wegfall eines Erben geht die Ausgleichungspflicht an dessen Rechtsnachfolger über.

Relevant ist einzig, dass die Zuwendungen an sich ausgleichungspflichtig wären (EITEL, Die Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen im Erbrecht, 1998, S. 600 Rz. 22 ff.). Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Pflichtteilsberechnungsmasse eine rein rechnerische (WOLF/GENNA, Erbrecht, SPR Bd. IV/1, 2012, S. 453), gesetzlich bestimmte (vgl. TUOR, Berner Kommentar, 1952, N. 12 zu Art. 522 ZGB) Grösse darstellt, die nicht unterschiedlich ausfallen kann, je nach dem wer gegen wen einen Herabsetzungsanspruch geltend macht. Dass die vom Beschwerdeführer 1 und der Mutter der Beschwerdeführer 2-5 erhaltenen lebzeitigen Zuwendungen grundsätzlich ausgleichungspflichtig sind, hat die Vorinstanz bejaht. Die Beschwerdeführer setzen dem vor Bundesgericht abgesehen von ihrer grundsätzlichen Opposition, wonach die Regeln der Ausgleichung per se nicht anwendbar seien, nichts entgegen. Betreffend die Zuwendungen an die Mutter der Beschwerdeführer 2 bis 5 ist an dieser Stelle noch hinzuzufügen, dass die Ausgleichungspflicht für diese Zuwendungen an die Beschwerdeführer 2 bis 5 übergegangen ist (Art. 627 ZGB).

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