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Art. 676

210CCFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Pipes, cables and conduits for water, gas, electricity and the like located outside the parcel of land which they serve are, except where otherwise regulated, the property of the utility plant from which they come or to which they lead.1
  2. Where the provisions of the law of neighbours do not apply, the encumbrance of parcels of land by rights in rem relating to such pipes, cables and conduits belonging to another person is established by way of easement.
  3. If the pipe, cable or conduit is visible, the easement is created when the pipe, cable or conduit is laid. In other cases, it is created by entry in the land register.2

Footnotes

  1. Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637;BBl 2007 5283).

  2. Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637;BBl 2007 5283).

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N1.Entstehung der Leitungsdienstbarkeit

Die Dienstbarkeit entsteht erst mit der Erstellung sichtbar erkennbarer Leitungen; sind die Leitungen unsichtbar, entsteht die Dienstbarkeit erst mit dem Eintrag ins Grundbuch.

Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden (Art. 676 Abs. 1 ZGB). Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit (Art. 676 Abs. 2 ZGB). Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 676 Abs. 3 ZGB). Das Rechtsgeschäft über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf seit dem 1. Januar 2012 zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 732 Abs. 1 ZGB; AS 2011 4637). Art. 732 Abs. 1 ZGB gilt auch für die Errichtung von Leitungsdienstbarkeiten (Ruth Arnet, Neuerungen bei den Dienstbarkeiten, in: Revision des Sachenrechts - ein erster Überblick für Eilige, 2012, S. 7, 9). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist für das Formerfordernis auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags abzustellen (vgl. Art. 50 SchlT ZGB; Arnet, a.a.O., S. 11). Die Plangenehmigungsbehörde hat im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens abzuklären, ob die für den Bau der Anlage notwendigen Dienstbarkeiten eingeräumt worden sind (vgl. Urteil BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 18.4.6).

N2.Leitungsdienstbarkeiten bei Plangenehmigung

Bei Plangenehmigung ist zu prüfen, ob die für das Werk bzw. den Bau nötigen Leitungsdienstbarkeiten eingeräumt wurden.

Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden (Art. 676 Abs. 1 ZGB). Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit (Art. 676 Abs. 2 ZGB). Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 676 Abs. 3 ZGB). Das Rechtsgeschäft über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf seit dem 1. Januar 2012 zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 732 Abs. 1 ZGB; AS 2011 4637). Art. 732 Abs. 1 ZGB gilt auch für die Errichtung von Leitungsdienstbarkeiten (Ruth Arnet, Neuerungen bei den Dienstbarkeiten, in: Revision des Sachenrechts - ein erster Überblick für Eilige, 2012, S. 7, 9). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist für das Formerfordernis auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags abzustellen (vgl. Art. 50 SchlT ZGB; Arnet, a.a.O., S. 11). Die Plangenehmigungsbehörde hat im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens abzuklären, ob die für den Bau der Anlage notwendigen Dienstbarkeiten eingeräumt worden sind (vgl.

N3.Übergangsbestimmung bei Formmängeln

Bei Formmängeln richtet sich die Übergangsbestimmung nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags.

Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden (Art. 676 Abs. 1 ZGB). Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit (Art. 676 Abs. 2 ZGB). Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 676 Abs. 3 ZGB). Das Rechtsgeschäft über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf seit dem 1. Januar 2012 zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 732 Abs. 1 ZGB; AS 2011 4637). Art. 732 Abs. 1 ZGB gilt auch für die Errichtung von Leitungsdienstbarkeiten (Ruth Arnet, Neuerungen bei den Dienstbarkeiten, in: Revision des Sachenrechts - ein erster Überblick für Eilige, 2012, S. 7, 9). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist für das Formerfordernis auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags abzustellen (vgl. Art. 50 SchlT ZGB; Arnet, a.a.O., S. 11). Die Plangenehmigungsbehörde hat im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens abzuklären, ob die für den Bau der Anlage notwendigen Dienstbarkeiten eingeräumt worden sind (vgl. Urteil BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 18.4.6).

N4.Leitungs- und Dienstbarkeiten bei Plangenehmigung

Bei Prüfung von Planungsgenehmigungen/Plangenehmigungsbehörde ist zu prüfen, ob die für den Bau erforderlichen Leitungs-/Dienstbarkeiten bereits eingeräumt wurden.

Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden (Art. 676 Abs. 1 ZGB). Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit (Art. 676 Abs. 2 ZGB). Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 676 Abs. 3 ZGB). Das Rechtsgeschäft über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf seit dem 1. Januar 2012 zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 732 Abs. 1 ZGB; AS 2011 4637). Art. 732 Abs. 1 ZGB gilt auch für die Errichtung von Leitungsdienstbarkeiten (Ruth Arnet, Neuerungen bei den Dienstbarkeiten, in: Revision des Sachenrechts - ein erster Überblick für Eilige, 2012, S. 7, 9). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist für das Formerfordernis auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags abzustellen (vgl. Art. 50 SchlT ZGB; Arnet, a.a.O., S. 11). Die Plangenehmigungsbehörde hat im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens abzuklären, ob die für den Bau der Anlage notwendigen Dienstbarkeiten eingeräumt worden sind (vgl. Urteil BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 18.4.6).

N5.Leitungen erfordern dingliche Dienstbarkeit

Bei Leitungen entsteht die dingliche Belastung fremder Grundstücke grundsätzlich durch Errichtung einer Dienstbarkeit.

Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden (Art. 676 Abs. 1 ZGB). Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit (Art. 676 Abs. 2 ZGB). Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 676 Abs. 3 ZGB). Das Rechtsgeschäft über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf seit dem 1. Januar 2012 zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 732 Abs. 1 ZGB; AS 2011 4637). Art. 732 Abs. 1 ZGB gilt auch für die Errichtung von Leitungsdienstbarkeiten (Ruth Arnet, Neuerungen bei den Dienstbarkeiten, in: Revision des Sachenrechts - ein erster Überblick für Eilige, 2012, S. 7, 9). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist für das Formerfordernis auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags abzustellen (vgl. Art. 50 SchlT ZGB; Arnet, a.a.O., S. 11). Die Plangenehmigungsbehörde hat im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens abzuklären, ob die für den Bau der Anlage notwendigen Dienstbarkeiten eingeräumt worden sind (vgl.

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