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1 commentary
Bei Sacheinlagen sind die Sacheinlageverträge dem Errichtungsakt als Unterlagen beizulegen.
“Gemäss Art. 629 Abs. 1 OR wird die Aktiengesellschaft errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen. In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen unter anderem fest, dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen (vgl. Art. 629 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Die Sacheinlageverträge sind dem Errichtungsakt als Unterlagen beizulegen (vgl. Art. 631 Abs. 2 Ziff. 5 OR). Sacheinlagen gelten gemäss aArt. 634 Ziff. 1-3 OR nur dann als Deckung, wenn sie gestützt auf einen schriftlichen oder öffentlich beurkundeten Sacheinlagevertrag geleistet werden, die Gesellschaft nach ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin darüber verfügen kann oder einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch erhält sowie ein Gründungsbericht mit Prüfungsbestätigung vorliegt. Entsprechend bestimmt Art. 635 Ziff. 1 OR, dass die Gründer bei Sacheinlagen in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über die Art und den Zustand von Sacheinlagen und die Angemessenheit der Bewertung geben.”
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