The legal effect of a concentration that has to be notified is suspended, subject to the expiry of the deadline set out in Article 32 paragraph 1 and any provisional authorisation to implement the concentration. If the Competition Commission does not take a decision before the expiry of the deadline set out in Article 33 paragraph 3, the concentration is deemed authorised, unless the Competition Commission asserts by way of ruling that it has been prevented from conducting the investigation for reasons attributable to the undertakings concerned.
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Nach Art. 34 KG ist der Aufschub der zivilrechtlichen Wirksamkeit auf den Vollzug (den Abschluss) des Verfügungsgeschäfts beschränkt; er betrifft nicht das Verpflichtungsgeschäft. Den Zusammenschlussparteien bleibt es folglich unbenommen, am Verpflichtungsgeschäft festzuhalten oder dieses zu ändern, selbst wenn die Wettbewerbsbehörden den Vollzug aufschieben oder den Zusammenschluss untersagen.
“August 2018 reichte die Wettbewerbskommission ihre Vernehmlassung beim Bundesgericht ein, mit der sie beantragte, auf die Anträge 1 und 2 nicht einzutreten und - soweit darauf eingetreten werde -die Anträge 3 und 4 abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete mit Schreiben vom 26. Juli 2018 auf eine Vernehmlassung. Am 21. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme beim Bundesgericht ein. H.c Mit Urteil vom 24. Juni 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gut, soweit darauf eingetreten wurde (nachfolgend: Aufhebungsurteil). Das Ausgangsurteil wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführerin ein Interesse daran habe, dass die Fusion vollzogen werde. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts zur schwebenden Unwirksamkeit des Transaktionsvertrags beruhe auf einer unrichtigen Auslegung von Art. 34 KG. Denn der dadurch statuierte Aufschub der zivilrechtlichen Wirksamkeit beschlage nicht das Verpflichtungs-, sondern nur den Abschluss des Verfügungsgeschäfts. Der Aufschub habe nur zur Folge, dass das Zusammenschlussvorhaben erst dann vollzogen werden könne, wenn seitens der Wettbewerbsbehörden keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken mehr dagegen bestehen. Im Gegensatz dazu bliebe es den Zusammenschlussparteien auch im Falle einer Untersagung des Zusammenschlussvorhabens unbenommen, am Verpflichtungsgeschäft festzuhalten bzw. dieses abzuändern. Daher könne nicht von einer gegen den Willen einer Vertragspartei aufrechterhaltenen schwebenden zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Zusammenschlussvorhabens gesprochen werden, weshalb dieser Aspekt der Bejahung einer individuellen Beschwerdelegitimation nicht entgegenstehe (vgl. Aufhebungsurteil, E. 4). Ein praktisches und aktuelles Interesse an einer Neubeurteilung des Zusammenschlussvorhabens wäre nur dann zu verneinen, wenn feststünde, dass Tamedia nicht mehr am Zusammenschluss interessiert wäre (vgl.”
“August 2018 reichte die Wettbewerbskommission ihre Vernehmlassung beim Bundesgericht ein, mit der sie beantragte, auf die Anträge 1 und 2 nicht einzutreten und - soweit darauf eingetreten werde -die Anträge 3 und 4 abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete mit Schreiben vom 26. Juli 2018 auf eine Vernehmlassung. Am 21. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme beim Bundesgericht ein. H.c Mit Urteil vom 24. Juni 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gut, soweit darauf eingetreten wurde (nachfolgend: Aufhebungsurteil). Das Ausgangsurteil wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführerin ein Interesse daran habe, dass die Fusion vollzogen werde. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts zur schwebenden Unwirksamkeit des Transaktionsvertrags beruhe auf einer unrichtigen Auslegung von Art. 34 KG. Denn der dadurch statuierte Aufschub der zivilrechtlichen Wirksamkeit beschlage nicht das Verpflichtungs-, sondern nur den Abschluss des Verfügungsgeschäfts. Der Aufschub habe nur zur Folge, dass das Zusammenschlussvorhaben erst dann vollzogen werden könne, wenn seitens der Wettbewerbsbehörden keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken mehr dagegen bestehen. Im Gegensatz dazu bliebe es den Zusammenschlussparteien auch im Falle einer Untersagung des Zusammenschlussvorhabens unbenommen, am Verpflichtungsgeschäft festzuhalten bzw. dieses abzuändern. Daher könne nicht von einer gegen den Willen einer Vertragspartei aufrechterhaltenen schwebenden zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Zusammenschlussvorhabens gesprochen werden, weshalb dieser Aspekt der Bejahung einer individuellen Beschwerdelegitimation nicht entgegenstehe (vgl. Aufhebungsurteil, E. 4). Ein praktisches und aktuelles Interesse an einer Neubeurteilung des Zusammenschlussvorhabens wäre nur dann zu verneinen, wenn feststünde, dass Tamedia nicht mehr am Zusammenschluss interessiert wäre (vgl.”
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