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Art. 54

251CartAFederal ActFeb 1, 1996Original source

Any person who wilfully violates an amicable settlement, a final and non-appealable ruling of the competition authorities or a decision of an appellate body is liable to a fine not exceeding 100,000 Swiss francs.

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N1.Reine Gehilfenschaft: andere Rechtsgrundlagen prüfen

Bei reiner Gehilfenschaft findet Art. 54 KG nach der zitierten Rechtsprechung keine Anwendung. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob sich auf einer anderen Grundlage Massnahmen oder Sanktionen rechtfertigen.

Die Verfügung vom 2. November 2009 ist nicht Folge davon, dass die Beschwerdeführerinnen gegen eine vorgängig erlassene Verfügung der WEKO bzw. einen Entscheid einer Rechtsmittelinstanz zuwider gehandelt haben (erste Konstellation [oben E. 3.3.2]). Demnach sind Art. 54 KG und Art. 5 VStrR mit dem Begriff der Gehilfenschaft nicht anwendbar. Insofern bleibt zu prüfen, ob sich aus der zweiten Konstellation (oben E. 3.3.3) eine Grundlage ergibt, um die Beschwerdegegnerinnen zu Massnahmen (bzw. allenfalls zu Sanktionen) zu verpflichten. BGE 148 II 182 S. 188

N2.Vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen behördlichen Entscheid

Damit Art. 54 KG zur Anwendung gelangen kann, bedarf es eines vorgängig erlassenen behördlichen Entscheids, dem vorsätzlich zuwider gehandelt wird. Ohne einen solchen vorausgegangenen Entscheid findet Art. 54 KG keine Anwendung.

In Art. 54 ff. KG sind die Strafsanktionen geregelt, welche in Form einer Busse ergehen. Für die Verfolgung und die Beurteilung verweist Art. 57 KG auf das VStrR. Art. 5 VStrR kennt die Rechtsfigur der Gehilfenschaft. Gehilfenschaft zu einer Übertretung nach Art. 54 bzw. 55 KG wäre strafbar (vgl. auch RIEDO/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, [nachfolgend: BSK KG], Amstutz/Reinert [Hrsg.] 2010, N. 81 zu Art. 54 KG und N. 174 zu Vor Art. 49a-53 KG). Damit der von der Konstellation her in casu relevante Art. 54 KG aber überhaupt Anwendung finden kann, bedarf es eines vorgängig erlassenen behördlichen Entscheids, dem zuwider gehandelt wurde. BGE 148 II 182 S. 187

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