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291PILAFederal ActJan 1, 1989Original source
  1. Der Vertrag ist formgültig, wenn er dem auf den Vertrag anwendbaren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht.
  2. Befinden sich die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in verschiedenen Staaten, so genügt es, wenn die Form dem Recht eines dieser Staaten entspricht.
  3. Schreibt das auf den Vertrag anwendbare Recht die Beachtung einer Form zum Schutz einer Partei vor, so richtet sich die Formgültigkeit ausschliesslich nach diesem Recht, es sei denn, dieses lasse die Anwendung eines anderen Rechts zu.

1 commentary

N1.Form des Verpflichtungsgeschäfts bei Inhaberaktien

Bei internationalem Sachverhalt ist ein Kaufvertrag formgültig, wenn er dem auf den Vertrag anwendbaren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht (Art. 124 Abs. 1 IPRG). Bei verbrief­ten Inhaberaktien handelt es sich um Fahrnis; wenn schweizerisches Recht zur Anwendung kommt, ist das Verpflichtungsgeschäft nach der Quelle formlos möglich (Art. 11 Abs. 1 OR).

E. 4.1; Philip Spoerlé, Die Inhaberaktie, Zürich 2015 [zit. Inhaberak- tie], Rz. 486). Die Form des Verpflichtungsgeschäfts richtet sich nach den jeweili- gen gesetzlichen Bestimmungen, die auf den betreffenden Vertragstyp anwendbar sind (z.B. Kauf- oder Schenkungsvertrag) (Rudin, a.a.O., § 55 Rz. 55.10). Bei ver- brieften Inhaberaktien handelt es sich um Fahrnis, weshalb das Verpflichtungsge- schäft beim Kauf von Inhaberaktien formlos möglich ist, sofern Schweizer Recht zur Anwendung kommt (Art. 11 Abs. 1 OR; Spoerlé, Inhaberaktie, Rz. 478). Wenn ein internationaler Sachverhalt vorliegt und das IPRG zur Anwendung kommt, so wäre ein Kaufvertrag grundsätzlich formgültig, wenn er dem auf den Vertrag an- wendbaren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht (Art. 124 Abs. 1 IPRG). Infolge des Erfordernisses der Übertragung des Wertpapiers bei der wertpapier- mässigen Übertragung von Inhaberaktien ist eine Übertragung von in Aktienzertifi- katen bzw. Globalurkunden verbrieften Inhaberaktien ins Alleineigentum verschie- dener Erwerber nicht möglich, ohne dass das betreffende Aktienzertifikat bzw. die betreffende Globalurkunde eingezogen und für ungültig erklärt und Aktientitel bzw. -zertifikate bzw. Globalurkunden in der nötigen Stückelung ausgegeben werden. Ohne diese Massnahmen ist nur Miteigentum der Erwerber realisierbar (Vi- scher/Lieberherr, a.a.O., S. 295 m.w.H.).

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