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Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund von Prospekten, Zirkularen und ähnlichen Bekanntmachungen können nach dem auf die Gesellschaft anwendbaren Recht oder nach dem Recht des Staates geltend gemacht werden, in dem die Ausgabe erfolgt ist.
1 commentary
Bei internationalem Sachverhalt ist für Ansprüche aus Prospekthaftung gestützt auf Art. 154 i.V.m. Art. 156 IPRG Schweizer Recht anwendbar.
“Anwendbares Recht Die Klägerin 2 hat ihren Sitz im R._____, während die übrigen Parteien ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben. Im Verhältnis zwischen ihr und den Be- klagten liegt entsprechend ein internationaler Sachverhalt vor. Das anwendbare Recht für dieses Verhältnis ist nach dem IPRG zu ermitteln. Hinsichtlich des behaupteten Anspruchs aus Prospekthaftung ist - wie die Parteien zu Recht ausführen (act. 1 Rz. 28; act. 28 Rz. 268) - gestützt auf Art. 154 i.V.m. Art. 156 IPRG Schweizer Recht anwendbar (vgl. R OLF WATTER/KATJA ROTH PELLANDA, in: HONSELL/VOGT/SCHNYDER/BERTI [Hrsg.], Basler Kommentar Interna- tionales Privatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, N 9 f. und N 28 zu Art. 156 IPRG). Für die Ansprüche aus unerlaubter Handlung machen die Kläger die An- wendbarkeit von Schweizer Recht geltend. Dies ergebe sich in erster Linie aus dem Akzessorietätsprinzip, wonach an vorbestehende Rechtsverhältnisse anzu- - 27 - knüpfen sei. Vor der eigentlichen Investition seien Gespräche zwischen dem Be- klagten 2 und N._____ geführt worden, welche alle in der Schweiz stattgefunden hätten. In analoger Anwendung der Regeln zur culpa in contrahendo ergebe sich das Schweizer Recht als hypothetisches Vertragsstatut. Aber auch wenn an Handlungs- und Erfolgsort angeknüpft werde, resultiere Schweizer Recht. Beide Orte würden in der Schweiz liegen, zumal für letzteren derjenige Ort ausschlag- gebend sei, an dem der irregeführte Geschädigte die ihn unmittelbar schädigende Vermögensverfügung vorgenommen worden sei. Dies sei in der Schweiz erfolgt. Die Klägerin 2 habe Zahlungen von ihren in der Schweiz gelegenen Konten aus- geführt.”
“Anwendbares Recht Die Klägerin 2 hat ihren Sitz im R._____, während die übrigen Parteien ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben. Im Verhältnis zwischen ihr und den Be- klagten liegt entsprechend ein internationaler Sachverhalt vor. Das anwendbare Recht für dieses Verhältnis ist nach dem IPRG zu ermitteln. Hinsichtlich des behaupteten Anspruchs aus Prospekthaftung ist - wie die Parteien zu Recht ausführen (act. 1 Rz. 28; act. 28 Rz. 268) - gestützt auf Art. 154 i.V.m. Art. 156 IPRG Schweizer Recht anwendbar (vgl. R OLF WATTER/KATJA ROTH PELLANDA, in: HONSELL/VOGT/SCHNYDER/BERTI [Hrsg.], Basler Kommentar Interna- tionales Privatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, N 9 f. und N 28 zu Art. 156 IPRG). Für die Ansprüche aus unerlaubter Handlung machen die Kläger die An- wendbarkeit von Schweizer Recht geltend. Dies ergebe sich in erster Linie aus dem Akzessorietätsprinzip, wonach an vorbestehende Rechtsverhältnisse anzu- - 27 - knüpfen sei. Vor der eigentlichen Investition seien Gespräche zwischen dem Be- klagten 2 und N._____ geführt worden, welche alle in der Schweiz stattgefunden hätten. In analoger Anwendung der Regeln zur culpa in contrahendo ergebe sich das Schweizer Recht als hypothetisches Vertragsstatut. Aber auch wenn an Handlungs- und Erfolgsort angeknüpft werde, resultiere Schweizer Recht. Beide Orte würden in der Schweiz liegen, zumal für letzteren derjenige Ort ausschlag- gebend sei, an dem der irregeführte Geschädigte die ihn unmittelbar schädigende Vermögensverfügung vorgenommen worden sei.”
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