A declaration of presumed death or of death issued abroad is recognized in Switzerland if it is issued in the state of the last known domicile or the state of citizenship of the missing person.
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Die Bewilligung der Eintragung durch die Aufsichtsbehörde schliesst eine gerichtliche Berichtigung nach Art. 42 IPRG nicht aus. Die von der Behörde geprüfte und bewilligte Eintragung hat keine absolute Bedeutung und kann gerichtlich mit einer Berichtigungsklage in Frage gestellt werden.
“Der Beschwerdeführer verkennt in seinen Ausführungen, dass die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen bei der Eintragung durch die Aufsichtsbehörde in das Zivilstandsregister gemäss Art. 32 IPRG keine absolute Bedeutung hat, und die Bewilligung der Eintragung nicht ausschliesst, dass sie mit einer gerichtlichen Berichtigung gemäss Art. 42 IPRG in Frage gestellt werden kann (Urteil 5A_54/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.3; BUCHER, in: Commentaire romand, LDIP/CL, 2011, N. 4 zu Art. 32). Eine solche Klage betrifft die Gültigkeit ( validité) der Eintragung einer Kindesanerkennung, z.B. mit Hinweis auf eine andere, frühere Kindesanerkennung (Urteil 5A_580/2018 vom 19. November 2019 E. 3.1). Ebenso wenig schliesst die gestützt auf Art. 32 IPRG bewilligte Eintragung gerichtliche Feststellungs- oder Gestaltungsklagen (wie eine materielle Klage auf Anfechtung der Kindesanerkennung) oder die vorfrageweise Prüfung (Art. 29 Abs. 3 IPRG) in einem Prozess aus (BUCHER, a.a.O., N. 4 zu Art. 32).”
“Der Beschwerdeführer verkennt in seinen Ausführungen, dass die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen bei der Eintragung durch die Aufsichtsbehörde in das Zivilstandsregister gemäss Art. 32 IPRG keine absolute Bedeutung hat, und die Bewilligung der Eintragung nicht ausschliesst, dass sie mit einer gerichtlichen Berichtigung gemäss Art. 42 IPRG in Frage gestellt werden kann (Urteil 5A_54/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.3; BUCHER, in: Commentaire romand, LDIP/CL, 2011, N. 4 zu Art. 32). Eine solche Klage betrifft die Gültigkeit ( validité) der Eintragung einer Kindesanerkennung, z.B. mit Hinweis auf eine andere, frühere Kindesanerkennung (Urteil 5A_580/2018 vom 19. November 2019 E. 3.1). Ebenso wenig schliesst die gestützt auf Art. 32 IPRG bewilligte Eintragung gerichtliche Feststellungs- oder Gestaltungsklagen (wie eine materielle Klage auf Anfechtung der Kindesanerkennung) oder die vorfrageweise Prüfung (Art. 29 Abs. 3 IPRG) in einem Prozess aus (BUCHER, a.a.O., N. 4 zu Art. 32).”
“Der Beschwerdeführer verkennt in seinen Ausführungen, dass die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen bei der Eintragung durch die Aufsichtsbehörde in das Zivilstandsregister gemäss Art. 32 IPRG keine absolute Bedeutung hat, und die Bewilligung der Eintragung nicht ausschliesst, dass sie mit einer gerichtlichen Berichtigung gemäss Art. 42 IPRG in Frage gestellt werden kann (Urteil 5A_54/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.3; BUCHER, in: Commentaire romand, LDIP/CL, 2011, N. 4 zu Art. 32). Eine solche Klage betrifft die Gültigkeit ( validité) der Eintragung einer Kindesanerkennung, z.B. mit Hinweis auf eine andere, frühere Kindesanerkennung (Urteil 5A_580/2018 vom 19. November 2019 E. 3.1). Ebenso wenig schliesst die gestützt auf Art. 32 IPRG bewilligte Eintragung gerichtliche Feststellungs- oder Gestaltungsklagen (wie eine materielle Klage auf Anfechtung der Kindesanerkennung) oder die vorfrageweise Prüfung (Art. 29 Abs. 3 IPRG) in einem Prozess aus (BUCHER, a.a.O., N. 4 zu Art. 32).”
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