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88b

291PILAFederal ActJan 1, 1989Original source
  1. Die Zuständigkeit nach den Artikeln 86–88 ist ausgeschlossen, soweit ein Erblasser durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag seinen Nachlass ganz oder teilweise der Zuständigkeit eines ausländischen Heimatstaates unterstellt hat und dessen Behörden sich mit den betreffenden Nachlasswerten befassen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Verfügungszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Todes des Erblassers gegeben sein.
  2. Die Zuständigkeit nach den Artikeln 86–88 ist zudem ausgeschlossen, soweit der Erblasser ein im Ausland gelegenes Grundstück durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der Zuständigkeit des Lagestaates unterstellt hat und dessen Behörden sich damit befassen.

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