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Art. 3

451.34AlgVFederal Council OrdinanceAug 1, 2001Original source
  1. Die Wanderobjekte umfassen Rohstoffabbaugebiete, insbesondere Kies- und Tongruben sowie Steinbrüche, mit Laichgewässern, die im Laufe der Zeit verschoben werden können.
  2. Ist die Verschiebung der Laichgewässer nicht mehr möglich, so beantragt das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) dem Bundesrat, dass das Wanderobjekt:
    1. durch ein neues, gleichwertiges Wanderobjekt ersetzt werden soll;
    2. als ortsfestes Objekt bezeichnet werden soll; oder
    3. aus dem Inventar entlassen werden soll.
  3. Das UVEK berücksichtigt beim Antrag nach Absatz 2 die örtlichen Verhältnisse und arbeitet eng mit den betroffenen Kantonen zusammen; diese hören die Betroffenen nach Artikel 5 Absatz 2 an.

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