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Art. 6

451.34AlgVFederal Council OrdinanceAug 1, 2001Original source
  1. In ihrer Qualität und Eignung als Amphibienlaichgebiete sowie als Stützpunkte für das langfristige Überleben und die Wiederansiedlung gefährdeter Amphibienarten sind die ortsfesten Objekte ungeschmälert und die Wanderobjekte funktionsfähig zu erhalten.
  2. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung:
    1. des Objekts als Amphibienlaichgebiet;
    2. der Amphibienpopulationen, die den Wert des Objekts begründen;
    3. des Objekts als Element im Lebensraumverbund.
  3. Schliessen sich die Erhaltung und die Förderung der Amphibienpopulationen verschiedener Arten gegenseitig aus, so gelten die Prioritäten nach den Hinweisen in der Umschreibung der Objekte.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5367).

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