Each canton must set up a technical office for which the cantonal veterinary officer is responsible and which is suitable for ensuring that this Act and the regulations issued on the basis hereof are enforced.
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Die kantonalen Fachstellen nach Art. 33 TSchG sollen das vom BVET geführte Verzeichnis der ausgesprochenen Tierhalteverbote einsehen können, insbesondere zur Erfüllung ihrer Aufgaben vor einem erneuten mutmasslichen Verstoss und im Rahmen der Überprüfung von Gesuchen um Haltebewilligungen, damit Tierhalteverbote gesamtschweizerisch durchgesetzt werden können.
“Das Tierhalteverbot gilt – im Gegensatz zum alten Recht, gemäss welchem dieses lediglich in dem Kanton Anwendung fand, indem es ausgesprochen wurde – in der ganzen Schweiz. Der Bundesrat hält dazu in seiner Botschaft zur Revision des TSchG fest: "Damit ein Tierhalteverbot gesamtschweizerisch durchgesetzt werden kann, muss die Information den kantonalen Tierschutzfachstellen unabhängig von einem konkreten Verdacht einer Tierschutzverletzung sichergestellt sein. Nur so kann ein Tierhalteverbot auch tatsächlich seine präventive Wirkung entfalten. In der Praxis muss immer wieder festgestellt werden, dass Tierhalterinnen und Tierhalter, denen in einem Kanton ein Tierhalteverbot auferlegt worden ist, in einem anderen Kanton Tiere halten. Auch soll in Fällen, in denen nach Art. 7 TSchG um eine Haltebewilligung ersucht werden muss, die zuständige Behörde im Rahmen der Überprüfung des Gesuchs auch das Verzeichnis der ausgesprochenen Tierhalteverbote konsultieren können. Art. 23 Abs. 3 TSchG soll deshalb so geändert werden, dass die kantonalen Fachstellen nach Art. 33 TSchG das vom BVET geführte Verzeichnis zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben vor einem erneuten mutmasslichen Verstoss gegen das TSchG einsehen können". Die Aufhebung des Territorialitätsprinzips im Tierschutzgesetz wird somit mit der Durchsetzung des Tierhalteverbots begründet und mit der Verpflichtung an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ein entsprechendes Verzeichnis zu führen, ergänzt. Die Beschlagnahme von Tieren drängt sich dann auf, wenn ein Halter seine beziehungsweise eine Halterin ihre Tiere derart schlecht hält, dass das Tierwohl gefährdet ist. Die Beschlagnahme kann auch nur vorsorglich erfolgen. Das Vorgehen richtet sich dabei nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen. Wird die Beschlagnahme definitiv ausgesprochen, verliert der Tierhalter beziehungsweise die Tierhalterin sämtliche Eigentumsrechte an den Tieren. Bei der Beschlagnahme handelt es sich um einen klassischen Fall von unmittelbarem Zwang gegen Tierhalter und Tierhalterinnen, um die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands zu erreichen.”
“Das Tierhalteverbot gilt – im Gegensatz zum alten Recht, gemäss welchem dieses lediglich in dem Kanton Anwendung fand, indem es ausgesprochen wurde – in der ganzen Schweiz. Der Bundesrat hält dazu in seiner Botschaft zur Revision des TSchG fest: "Damit ein Tierhalteverbot gesamtschweizerisch durchgesetzt werden kann, muss die Information den kantonalen Tierschutzfachstellen unabhängig von einem konkreten Verdacht einer Tierschutzverletzung sichergestellt sein. Nur so kann ein Tierhalteverbot auch tatsächlich seine präventive Wirkung entfalten. In der Praxis muss immer wieder festgestellt werden, dass Tierhalterinnen und Tierhalter, denen in einem Kanton ein Tierhalteverbot auferlegt worden ist, in einem anderen Kanton Tiere halten. Auch soll in Fällen, in denen nach Art. 7 TSchG um eine Haltebewilligung ersucht werden muss, die zuständige Behörde im Rahmen der Überprüfung des Gesuchs auch das Verzeichnis der ausgesprochenen Tierhalteverbote konsultieren können. Art. 23 Abs. 3 TSchG soll deshalb so geändert werden, dass die kantonalen Fachstellen nach Art. 33 TSchG das vom BVET geführte Verzeichnis zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben vor einem erneuten mutmasslichen Verstoss gegen das TSchG einsehen können". Die Aufhebung des Territorialitätsprinzips im Tierschutzgesetz wird somit mit der Durchsetzung des Tierhalteverbots begründet und mit der Verpflichtung an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ein entsprechendes Verzeichnis zu führen, ergänzt. Die Beschlagnahme von Tieren drängt sich dann auf, wenn ein Halter seine beziehungsweise eine Halterin ihre Tiere derart schlecht hält, dass das Tierwohl gefährdet ist. Die Beschlagnahme kann auch nur vorsorglich erfolgen. Das Vorgehen richtet sich dabei nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen. Wird die Beschlagnahme definitiv ausgesprochen, verliert der Tierhalter beziehungsweise die Tierhalterin sämtliche Eigentumsrechte an den Tieren. Bei der Beschlagnahme handelt es sich um einen klassischen Fall von unmittelbarem Zwang gegen Tierhalter und Tierhalterinnen, um die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands zu erreichen.”
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