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Art. 38

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Kälber bis zum Alter von vier Monaten dürfen nicht angebunden gehalten werden.
  2. Kälber dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden.
  3. Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden ist. Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden.
  4. Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.

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