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Art. 1

510.10MGFederal ActJan 1, 1996Original source
  1. Die Armee:
    1. dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens;
    2. verteidigt das Land und seine Bevölkerung;
    3. wahrt die schweizerische Lufthoheit.
  2. Sie unterstützt die zivilen Behörden im Inland, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen:
    1. bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit;
    2. bei der Bewältigung von Katastrophen und anderer ausserordentlicher Lagen;
    3. 1 beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere der Trinkwasser- und Energieversorgung, von Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie von weiteren Prozessen, Systemen und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen);
    4. bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste;
    5. bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können;
    6. bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler oder internationaler Bedeutung.
  3. Sie unterstützt zivile Behörden im Ausland:
    1. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen;
    2. bei humanitären Hilfeleistungen.
  4. Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.
  5. Sie kann zivilen Behörden und Dritten:
    1. für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland militärische Mittel zu Verfügung stellen;
    2. mit Truppen im Ausbildungsdienst und mit Berufsformationen Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 12 des Informationssicherheitsgesetzes vom  18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650;BBl 2017 2953).

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