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Art. 104a

510.10MGFederal ActJan 1, 1996Original source
  1. Angehörige der Armee, die aufgrund besonderer Kenntnisse, vor allem in den Bereichen Sicherheit und Technik, oder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit für die Armee oder den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrliche Leistungen erbringen, können zu Spezialistinnen und Spezialisten ernannt und militärisch entsprechend eingeteilt werden.
  2. Der Bundesrat bezeichnet und umschreibt die Funktionen im Einzelnen in einer Verordnung.

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