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Art. 140

510.10MGFederal ActJan 1, 1996Original source
  1. Die Formationen sind für das ihnen übergebene Armeematerial verantwortlich. Sie haften für Verlust und Beschädigung, wenn die dafür Verantwortlichen nicht festgestellt werden können. Dagegen haften sie nicht, wenn sie nachweisen, dass kein schuldhaftes Verhalten ihrer Angehörigen vorliegt.1
  2. Zur Deckung des Schadens kann ein Soldabzug vorgenommen werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015;BBl 2009 5917).

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