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Art. 29

510.10MGFederal ActJan 1, 1996Original source
  1. Die Angehörigen der Armee erhalten im Militärdienst vom Bund Sold und Verpflegung.
  2. Der Bund sorgt für ihre Unterkunft und kommt für ihre Dienstreisen auf.
  3. Er sorgt für Angehörige der Armee im Militärdienst und in dienstlichen Angelegenheiten ausser Dienst für eine ausreichende und kostenlose Grundversorgung mit Postdiensten.
  4. Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen über Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen.

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