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Art. 29e

510.10MGFederal ActJan 1, 1996Original source
  1. Der Bund trägt die Reise- und Transportkosten für das öffentliche Verkehrsmittel:
    1. von Angehörigen der Armee beim Einrücken in Dienste nach Artikel 12 Buchstaben a–d und bei der Entlassung daraus;
    2. von Angehörigen der Armee im Militärdienst für Dienstreisen;
    3. für alle Transporte von Truppen, Fahrzeugen, Armeetieren und Material für den dienstlichen Bedarf der Armee;
    4. von Militärdienstpflichtigen für die Wahrnehmung von Amtsterminen nach Artikel 26.
  2. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kosten für die Reise in den Urlaub ganz oder teilweise vom Bund übernommen werden.

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