Back to law

Art. 33

510.10MGFederal ActJan 1, 1996Original source
  1. Die Angehörigen der Armee sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit diese Angelegenheiten aufgrund ihrer Bedeutung oder besonderer Vorschriften geheim gehalten werden müssen.
  2. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Armee.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.