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Art. 75

510.10MGFederal ActJan 1, 1996Original source
  1. Für den Assistenzdienst werden soweit möglich Truppen eingesetzt, die sich im Dienst befinden.
  2. Angehörige der Armee können zu Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.
  3. Der Bundesrat legt die zur Sicherstellung der Bereitschaft notwendigen Massnahmen fest.
  4. Er kann für einen Assistenzdienst:
    1. Formationen bilden;
    2. freiwillige Ausbildungsdienste vorsehen, die nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet werden;
    3. Ausrüstungen und Material beschaffen.

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