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Art. 81

510.10MGFederal ActJan 1, 1996Original source
  1. Der Bundesrat kann im Aktivdienst den militärischen Betrieb anordnen für:
    1. die mit öffentlichen Aufgaben betrauten privaten Unternehmen, mit Ausnahme der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen;
    2. die militärischen Anstalten und Betriebe.
  2. Im militärischen Betrieb verfügen die Militärbehörden über das Personal und das Material der Unternehmen.1
  3. Die Militärbehörden können anordnen, dass neue Einrichtungen erstellt oder bestehende zerstört werden.
  4. Das militärdienstpflichtige Personal leistet seine Arbeit als Militärdienst. Das Personal, das nicht militärdienstpflichtig ist, darf seinen Dienst nicht verlassen. Der Bundesrat kann Bestimmungen über das Dienstverhältnis dieses Personals erlassen.
  5. Der Bund leistet den Unternehmen für den Schaden, der ihnen aus dem militärischen Betrieb entsteht, angemessene Entschädigung.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297;BBl 2014 6955).

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