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Art. 93

510.10MGFederal ActJan 1, 1996Original source
  1. Die Armee ist so zu organisieren, auszurüsten und auszubilden, dass sie ihre Aufgaben zeitgerecht und vollumfänglich erfüllen kann.
  2. Die Bundesversammlung erlässt die Grundsätze über die Organisation der Armee, legt die Gliederung der Armee fest und bestimmt die Truppengattungen, Berufsformationen und Dienstzweige. Sie kann ihre Befugnisse dem Bundesrat und dem VBS übertragen.

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