Back to law

Art. 96

510.10MGFederal ActJan 1, 1996Original source
  1. Die Armee erstellt, betreibt und nutzt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eigene, robuste und unabhängige Installationen und Systeme, die im Rahmen der Auftragserfüllung der Armee der Datenbearbeitung dienen (militärische Informations- und Kommunikationstechnologie).
  2. Sie kann im Rahmen der Erstellung, des Betriebs und der Nutzung oder des Schutzes der militärischen Informations- und Kommunikationstechnologie mit zivilen Behörden zusammenarbeiten.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.