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Art. 2

611.0FHGFederal ActMay 1, 2006Original source

Dieses Gesetz gilt für:

  1. die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste;
  2. die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen;
  3. 1 die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
  4. den Bundesrat;
  5. die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;
  6. die Gruppen und Ämter;
  7. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583;BBl 2014 767).

1 commentary

N1.Keine Gebührenbefugnis für Gemeinden

Nach Art. 2 Abs. 1 FHG gelten das FHG (und die zugehörige GebV) nur für kantonale Behörden bzw. die kantonale Verwaltung; eine gesetzliche Grundlage in FHG/GebV für die Festsetzung von Gebühren im gemeindeinternen Rechtsmittelverfahren fehlt damit.

[BAG 03-115]). Das FHG und die GebV gelten jedoch nur für die kantonalen Behörden und die kantonale Verwaltung (Art. 2 Abs. 1 FHG; vgl. Art. 2 Abs. 1 FLG) bzw. für die Erhebung von Ge­bühren durch die kantonale Verwaltung (Art. 1 Abs. 1 GebV). Damit fehlt es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Verfahrenskosten im gemeindeinternen Rechtsmittelverfahren (E. 6.3 hiervor).

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