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Art. 16

613.2FiLaGFederal ActApr 1, 2005Original source
  1. Die Kantone setzen richterliche Behörden ein, die als letztinstanzliche kantonale oder interkantonale Behörden über Beschwerden gegen Entscheide interkantonaler Organe befinden.
  2. Verletzt ein Kanton einen Vertrag oder verbindliche Beschlüsse eines interkantonalen Organs, so kann jeder Kanton oder das entsprechende interkantonale Organ beim Bundesgericht Klage erheben, wenn das interkantonale Streitbeilegungsverfahren zu keiner Einigung geführt hat.

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