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Art. 2

613.2FiLaGFederal ActApr 1, 2005Original source

Der Finanzausgleich soll:

  1. die kantonale Finanzautonomie stärken;
  2. die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung zwischen den Kantonen verringern;
  3. die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone im nationalen und internationalen Verhältnis erhalten;
  4. den Kantonen eine minimale Ausstattung mit finanziellen Ressourcen gewährleisten;
  5. übermässige finanzielle Lasten der Kantone auf Grund ihrer geografisch-topografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen;
  6. einen angemessenen interkantonalen Lastenausgleich gewährleisten.

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