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Art. 9a

613.2FiLaGFederal ActApr 1, 2005Original source
  1. Der Bundesrat berichtigt fehlerhafte Ausgleichszahlungen im Bereich des Ressourcen- oder Lastenausgleichs nachträglich, wenn der Fehler:
    1. auf einer unrichtigen Erfassung, Übermittlung oder Verarbeitung der Daten beruht; und
    2. für mindestens einen der Kantone mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden ist.
  2. Er nimmt die Fehlerkorrektur spätestens dann vor, wenn das vom Fehler betroffene Bemessungsjahr zum letzten Mal zur Berechnung der Ausgleichszahlungen verwendet wird.
  3. Er legt jährlich die Grenzen der finanziellen Erheblichkeit nach Absatz 1 Buchstabe b fest. Er orientiert sich dabei am durchschnittlichen Pro-Kopf-Ressourcenpotenzial der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz.
  4. Sind die Voraussetzungen für die Berichtigung erfüllt, so werden die Ausgleichszahlungen auf den nächstmöglichen Zeitpunkt angepasst. Nötigenfalls kann die Anpassung auf mehrere Jahre erstreckt werden.

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