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Art. 36

616.1SuGFederal ActApr 1, 1991Original source

Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen werden beurteilt nach:

  1. dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird, oder
  2. dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird.

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